Konformitätsverfahren nach EU-Richtlinien
Risiken gewichten und analysieren
Anzahl und Kategorie des Geräts entscheiden über das Konformitätsverfahren (Modul) nach Druckgeräterichtlinie: Bis Kategorie 1 gilt ein geringes Risiko, die Bewertung kann somit auch nach der MRL erfolgen. Ab Kategorie 2 (höheres Risiko) muss der Hersteller sein Produkt zusätzlich gemäß der DGRL beurteilen. Hierbei muss eine Benannte Stelle mitwirken. Im Anschluss an die Konformitätsbewertung erhält das Gerät ein Typenschild mit der Herstellernummer, den zulässigen Betriebsdaten, dem CE-Zeichen und gegebenenfalls der Kennnummer der benannten Stelle. Für alle Druckgeräte muss eine Betriebsanleitung angefertigt werden, die Verwendungszweck, Montage, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung beschreibt. Gegebenenfalls wird auch die Bildung einer Baugruppe relevant.
H2-Beispiel: Power-to-Gas-Anlage
Der Hersteller einer Erzeugungsanlage für Wasserstoff mittels Elektrolyse beauftragte TÜV SÜD, deren Konformität zu bewerten. Die zugehörigen Anlagenteile umfassen einen H2-Speichertank, einen Verdichter, ein Kühlaggregat, einen Absorptionstrockner sowie eine Messstation zur Qualitätssicherung. Dies sind Maschinenprodukte aber auch Druckgeräte.
Das Wasserstoffgas kommt mit niedrigem Druck aus dem Elektrolyseur und ist mit Feuchtigkeit gesättigt. Es wird gesammelt, komprimiert, gekühlt und getrocknet, bevor es ins Pipelinenetz gelangt. Der Generalplaner ist dafür verantwortlich, dass die Vorschriften zum Inverkehrbringen der Gesamtanlage umgesetzt werden. Der künftige Betreiber hat die Anlage schlüsselfertig bestellt. So muss er keine nachträgliche Gesamtkonformitätsbewertung vornehmen. Um EG-Konformität zu erzielen, empfiehlt es sich, vorab vertraglich zu vereinbaren, dass ein Hersteller alle herstellerseitig gültigen Richtlinien erfüllt.
Drei Möglichkeiten fürs Inverkehrbringen